Wir befinden uns an der Talstraße, am Platz des ehemaligen Michhäusle

Hier befindet sich die Stele Nr. 4

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Thema B-Seite: Die Privilegien der Waldenser

 

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Die Privilegien der Waldenser

Als die Waldenser 1699 nach Deutschland kamen, waren dort viele Gebiete durch die vorhergehenden Kriege entvölkert. Um die Wirtschaft ihrer Länder zu fördern, waren die Landesherren an der Ansiedlung neuer Untertanen interessiert. Die Landesherren in Hessen, Baden-Durlach und Württemberg statteten die Waldenser deshalb mit Ansiedelungsprivilegien aus.

Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg erlaubte den Waldensern in einem Privileg mit 23 Artikeln vom 4. September 1699, sich auf württembergischem Gebiet anzusiedeln. Die Rechte und Pflichten der Waldenser wurden darin in deutscher wie in französischer Sprache niedergelegt.

Aufnahmeprivilegien der Waldenser im Herzogtum Württemberg (Auswahl):

1. Die Waldenser genossen den Schutz des Herzogs. Er erteilte eine Schutzgarantie
2. Die Waldenser hatten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Untertanen im Herzogtum
3. Freie öffentliche und private Religionsausübung
4. Das Recht zur Abhaltung von Kirchenversammlungen (d.h. Synodalsitzungen) und eine eigene Kirchenverwaltung
5. Freies Niederlassungsrecht in den zugewiesenen Gebieten
6. Selbstverwaltung der kolonisierten Gebiete im Rahmen der bestehenden Rechte und Gesetze
7. Die Waldenser sollten nicht der Leibeigenschaft unterworfen sein
8. Abgabenbefreiung für einen bestimmten Zeitraum
9. Weitgehende Freiheiten für innovative Gewerbebetriebe

Diese Privilegien wurden im Jahre 1701 auch den Palmbacher Waldensern zugestanden.